OLG Köln - Urteil vom 22.04.1997
9 U 131/96
Normen:
VVG § 6 Abs. 3, § 61 ; AKB § 7 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
MDR 1998, 101
NZV 1998, 160
OLGReport-Köln 1997, 315
SP 1997, 369
VRS 94, 195
VersR 1997, 1350

Zulässige Abweichung des tatsächlichen Kilometerstandes von den Angaben in der Schadensanzeige, Wortlaut der Belehrung durch den Versicherer, Versicherungsrecht, Obliegenheit, Schadenanzeige, Kilometerstand, Abweichung, Belehrung

OLG Köln, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 9 U 131/96

DRsp Nr. 1997/9162

Zulässige Abweichung des tatsächlichen Kilometerstandes von den Angaben in der Schadensanzeige, Wortlaut der Belehrung durch den Versicherer, Versicherungsrecht, Obliegenheit, Schadenanzeige, Kilometerstand, Abweichung, Belehrung

»1. Eine um den absoluten Betrag von 22.000 km vom tatsächlichen Wert abweichende Kilometerangabe in der Schadensanzeige führt nicht in jedem Falle zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers. Entscheidend ist - gerade im Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeugwertes - vielmehr die prozentuale Abweichung, wobei ein Unterschied von weniger als 10 % noch keine versicherungsrechltiche Relevanz besitzt. 2. Unter der Kilometerangabe "ca. 130.000 km" ist jeder Kilometerstand bis zu 140.000 km zu verstehen. 3. Die Belehrung in der Schadensanzeige, "Der Versicheurngsnehmer bestätigt mit seiner nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadensanzeige vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind, und weiß daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie für die Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust des Versicherungschutzes führen können", ist mißverständlich und deswegen unwirksam.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3, § 61 ; AKB § 7 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet.