BGH - Urteil vom 14.06.1994
XI ZR 127/93
Normen:
BGB § 388, § 133 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Aufrechnungserklärung 1
BGHR BGB § 388 Satz 1 Aufrechnungserklärung 2
DRsp I(128)209b-c
DRsp IV(415)226Nr. 2
MDR 1994, 1144
NJW-RR 1994, 1203
VersR 1994, 1444
WM 1994, 2215
ZIP 1994, 1391

Zulässigkeit der Aufrechnung bei einer Teilklage

BGH, Urteil vom 14.06.1994 - Aktenzeichen XI ZR 127/93

DRsp Nr. 1994/3095

Zulässigkeit der Aufrechnung bei einer Teilklage

»1. Bei einer Teilklage muß der Kläger die Aufrechnung des Beklagten gegen die Klageforderung hinnehmen, wenn er es versäumt hat, vorher mit dem nicht eingeklagten Teil seiner Forderung gegen den Anspruch des Beklagten aufzurechnen. 2. In der - auch unsubstantiierten - Behauptung einer vorprozessualen Aufrechnung kann eine konkludente Wiederholung der Aufrechnungserklärung liegen.«

Normenkette:

BGB § 388, § 133 ;

Tatbestand:

Der Beklagte und seine Ehefrau betrieben in W. ein Sanatorium. Als die Ehegatten sich 1981 trennten, übertrugen sie das Betriebsgrundstück auf den Kläger, ihren Sohn; er räumte beiden dafür Leibgedingsrechte ein, die auch eine Gewinnbeteiligung umfaßten. Untereinander vereinbarten der Beklagte und seine Ehefrau die Teilung eines weiteren gemeinschaftlichen Grundstücks in K.; zugleich verpflichtete sich jeder Ehegatte, bei Veräußerung seiner Teilfläche den halben Erlös dem Kläger darlehensweise zu einem Jahreszins von 5% zur Verfügung zu stellen; beim Tode des jeweiligen Darlehensgebers sollte der Darlehensbetrag dem Kläger schenkungsweise zufallen.