OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.11.2016
2 Ws 325/16
Normen:
StGB § 69; StPO § 111a Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2017, 230
VRS 131, 1
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Js 9095/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitiger Einlegung der Revision gegen das BerufungsurteilPrüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 325/16

DRsp Nr. 2016/18158

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitiger Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision statthaft. Jedoch kann - eingeschränkt - nur überprüft werden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.09.2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 69; StPO § 111a Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1;

Gründe

I.