1.
Die Betr. hat die Wochenfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ III 1 , § I ) versäumt. Der Betr. ist jedoch auf ihren gegenüber dem AG am 20.10.2008 angebrachten Antrag, gegen den in förmlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung zu gewähren, weil glaubhaft gemacht ist, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§§ , i.V.m. § I ). Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Betr. zur Last (§ VII i.V.m. § I ).
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