OLG Bamberg - Beschluss vom 29.01.2009
3 Ss OWi 90/09
Normen:
OWiG § 77b; StPO § 267 Abs. 4; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
zfs 2009, 232

Zulässigkeit der Ergänzung eines vollständig abgesetzten Urteils; Beginn der Revisionsbegründungsfrist

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 90/09

DRsp Nr. 2009/24707

Zulässigkeit der Ergänzung eines vollständig abgesetzten Urteils; Beginn der Revisionsbegründungsfrist

Die Ergänzung der Urteilsgründe nach § 267 IV 3 StPO bzw. nach § 77 b II OWiG setzt voraus, dass der Tatrichter von der Möglichkeit eines abgekürzten Urteils gemäß § 267 IV 1 und 2 StPO bzw. des Absehens von Urteilsgründen gemäß § 77 b I OWiG tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und ein Urteil mit (vollständigen) Gründen aus dem internen Gerichtsbereich hinaus gegeben, scheidet - unbeschadet einer im Einzellfall eröffneten Urteilsergänzung im Wege der Urteilsberichtigung - eine Urteilsergänzung nach § 267 IV 3 StPO bzw. § 77 b II OWiG aus (Anschluss an OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 24 f.).

Normenkette:

OWiG § 77b; StPO § 267 Abs. 4; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;

Aus den Gründen

1.

Die Betr. hat die Wochenfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ III 1 , § I ) versäumt. Der Betr. ist jedoch auf ihren gegenüber dem AG am 20.10.2008 angebrachten Antrag, gegen den in förmlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung zu gewähren, weil glaubhaft gemacht ist, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§§ , i.V.m. § I ). Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Betr. zur Last (§ VII i.V.m. § I ).