OLG München - Beschluss vom 14.02.2017
13 W 108/17
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 831/15

Zulässigkeit der Erledigungserklärung hinsichtlich eines VollstreckungsverfahrensVollstreckung der Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung

OLG München, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 13 W 108/17

DRsp Nr. 2018/11381

Zulässigkeit der Erledigungserklärung hinsichtlich eines Vollstreckungsverfahrens Vollstreckung der Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung

1. Die Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB ist gem. § 887 ZPO zu vollstrecken, da es sich dabei um eine vertretbare Handlung handelt. 2. Die titulierte Verpflichtung zur Stellung der Sicherheit erledigt sich dadurch, dass die Beklagte die Sicherheit stellt. 3. Erfolgt dies nach Stellung eines Vollstreckungsantrags gem. § 887 ZPO, so ist die Erledigung des Vollstreckungsverfahrens festzustellen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 02.12.2016, Az. 54 O 831/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 888;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem die Erledigung eines Zwangsvollstreckungsantrags der Klägerin festgestellt wird.