Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 02.12.2016, Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,- € festgesetzt.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem die Erledigung eines Zwangsvollstreckungsantrags der Klägerin festgestellt wird.
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