OLG Bamberg - Beschluss vom 25.02.2010
3 Ss OWi 206/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; OWiG § 37 Abs. 3 S. 1; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 24; StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2010, 279
VRR 2010, 190
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Js 28897/09

Zulässigkeit der fotografischen Erfassung bei Geschwindigkeitsmessung [Multanova VR 6F, ES1.0]

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 206/10

DRsp Nr. 2010/16638

Zulässigkeit der fotografischen Erfassung bei Geschwindigkeitsmessung [Multanova VR 6F, ES1.0]

1. § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO i.V. mit § 46 Abs. 1 OWiG bildet auch für die im Rahmen des hier eingesetzten Verkehrsradarmessgeräts des Typs ,Multanova VR 6F' hergestellten anlassbezogenen Fotoaufnahmen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 2. Entsprechendes gilt etwa auch für den ebenfalls von der Polizei in Bayern zur amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzten rechnergesteuerten sog. Einseitensensor vom Typ ,ES1.0' auf der Basis einer sensorgestützten Weg-/Zeitmessung durch Ermittlung sog. Triggersignale sowie des Helligkeitsprofils durch Abtasten des vorbeifahrenden Fahrzeugs.

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 13. November 2009 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; OWiG § 37 Abs. 3 S. 1; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVG § 24; StVO § 3;

Gründe: