OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2017
32 SA 35/17
Normen:
ZPO § 29c I Nr. 3; ZPO § 36 I Nr. 3; 215 VVG;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1536

Zulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO trotz Vorliegens eines gemeinsamen Gerichtsstandes

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 32 SA 35/17

DRsp Nr. 2017/9984

Zulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO trotz Vorliegens eines gemeinsamen Gerichtsstandes

Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO ist trotz Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstandes zulässig, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel zieht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann sich für den beklagten Versicherer aus § 215 VVG und für den beklagten Vermittler aus § 29c ZPO ergeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen. Er gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien des Verbrauchervertrages. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, die sich - unabhängig von einer Anspruchsgrundlage - auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen. Hierzu gehören auch Klagen aus einer fehlerhaften Vertragsdurchführung.

Tenor

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht X.

Normenkette:

ZPO § 29c I Nr. 3; ZPO § 36 I Nr. 3; 215 VVG;

Gründe

I.

Die in F wohnhafte Klägerin nimmt mit der vor dem Amtsgericht X erhobenen Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Klage liegt nach dem Vortrag der Klägerin Folgendes zugrunde: