BGH - Urteil vom 13.07.1994
IV ZR 107/93
Normen:
AGBG §§ 8, 9, 13 ;
Fundstellen:
BGHZ 127, 35
DRsp I(120)206a
DRsp I(120)207a-b
MDR 1995, 47
NJW 1994, 2693
VersR 1994, 1049
WM 1994, 1716
ZIP 1994, 1358
ZfS 1994, 411

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten Unfallversicherung; Behandlung einer nicht mehr verwendeten Klausel im Verbandsklageverfahren

BGH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen IV ZR 107/93

DRsp Nr. 1994/2923

Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten Unfallversicherung; Behandlung einer nicht mehr verwendeten Klausel im Verbandsklageverfahren

»Auch wenn der Verwender eine Bestimmung seiner AGB in neu abzuschließende Verträge nicht mehr einbezieht, kann mit der Verbandsklage nach § 13 AGBG verlangt werden, daß sich der Verwender bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf diese Bestimmung nicht mehr beruft.« § 8 AGBG hindert nicht die gerichtliche Kontrolle von Laufzeitbestimmungen in AGB bei Verträgen über Unfallversicherungen. Die formularmäßige Bestimmung über eine zehnjährige Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist deshalb unwirksam.«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9, 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zählen. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das u.a. Versicherungen wegen Unfalls mit Invaliditätsvorsorge anbietet. Für das Zustandekommen solcher Versicherungen verwendete sie in der Zeit vom 1. April 1977 bis zur Neuregelung des § 8 Abs. 3 VVG am 1. Januar 1991 ein vorgedrucktes Antragsformular, in dem es u.a. heißt: