KG - Beschluss vom 20.05.2020
(5) 161 Ss 59/20 (22/20)
Normen:
StGB § 55 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 1; StGB § 73; StGB § 73c S. 1; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 358 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 232 Js 3551/18

Zulässigkeit der Nachholung der Entscheidung über die Einziehung durch das RevisionsgerichtEntscheidung des Revisionsgerichts über die Aufrechterhaltung einer isolierten Fahrerlaubnissperre im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

KG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen (5) 161 Ss 59/20 (22/20)

DRsp Nr. 2021/2771

Zulässigkeit der Nachholung der Entscheidung über die Einziehung durch das Revisionsgericht Entscheidung des Revisionsgerichts über die Aufrechterhaltung einer isolierten Fahrerlaubnissperre im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2020 in der Entscheidungsformel wie folgt ergänzt:

Die Einziehung des Wertes des Erlangten wird in Höhe von 600,00 Euro angeordnet.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wie folgt neu gefasst wird:

Die in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2019 - 339 Ds 75/18 - ausgesprochene Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird aufrechterhalten.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 1; StGB § 73; StGB § 73c S. 1; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 358 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.