BGH - Urteil vom 07.02.2023
VI ZR 137/22
Normen:
ZPO § 287; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 321a Abs. 5; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 387
DAR 2023, 431
JZ 2023, 279
JZ 2023, 281
JZ 2023, 282
MDR 2023, 626
NJW 2023, 1718
VersR 2023, 596
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 3384/21
LG Coburg, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 S 17/22

Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge als Ausnahme; Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen VI ZR 137/22

DRsp Nr. 2023/4525

Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge als Ausnahme; Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

a) Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des späteren Berufungsklägers verletzt hat.b) Zur Wirksamkeit einer isolierten Zession bei Gesamtschulden.c) Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Tenor