OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.04.2010
4 Ws 69/10
Normen:
JVolzGB III Baden-Württemberg § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Justiz 2010, 406
NStZ 2011, 348
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 87/10

Zulässigkeit der Öffnung von Verteidigerpost im Strafvollzug

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 4 Ws 69/10

DRsp Nr. 2010/14051

Zulässigkeit der Öffnung von Verteidigerpost im Strafvollzug

Mit Einverständnis des Gefangenen können Schreiben seines Verteidigers geöffnet und diesem nach Überprüfung ausgehändigt werden.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100,-- € festgesetzt.

Normenkette:

JVolzGB III Baden-Württemberg § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe: