Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100,-- € festgesetzt.
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