OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.2017
1 U 137/16
Normen:
ZPO § 857 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 113/15

Zulässigkeit der Pfändung einer Internet-Domain

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 1 U 137/16

DRsp Nr. 2018/16133

Zulässigkeit der Pfändung einer Internet-Domain

Zwar kann eine Internet-Domain nicht als solche gepfändet werden. Jedoch stellt die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber gegenüber der DENIC aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse zustehen, ein pfändbares anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Dies sind namentlich der Anspruch auf Eintragung der Domain in das Register und den Primary Nameserver und nach der erfolgten Konnektierung auf Aufrechterhaltung der Eintragungen als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 6.000 € festgesetzt.