KG - Beschluss vom 02.04.2019
3 Ws (B) 97/19 - 122 Ss 43/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 11703/18

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtliche Gehörs wegen Verweigerung der Beiziehung von Messunterlagen durch das Gericht

KG, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 97/19 - 122 Ss 43/19

DRsp Nr. 2019/9399

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtliche Gehörs wegen Verweigerung der Beiziehung von Messunterlagen durch das Gericht

1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens vermittelt dem Betroffenen das Recht auf Informationszugang, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hingegen das Recht auf prozessuale Informationsverwertung. 2. Soweit es zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, kann der Verteidiger aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Vorfeld der Hauptverhandlung grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht verlangen, die sich nicht bei den Akten befinden. 3. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten. 4. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kein Raum.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2;

Der Senat merkt ergänzend an: