OLG Dresden - Beschluss vom 30.03.2010
Ss Bs 152/10
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 216
VersR 2011, 687
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 153 Js 34830/09

Zulässigkeit der verdachtsabhängigen Videoüberwachung von Verkehrsverstößen; eso ES 1.0

OLG Dresden, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen Ss Bs 152/10

DRsp Nr. 2010/17064

Zulässigkeit der verdachtsabhängigen Videoüberwachung von Verkehrsverstößen; eso ES 1.0

§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Videoaufnahmen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bußgeldverfahren dar (hier für Messung mittels Einseitensensormessgerät eso ES 1.0.)

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 22. Oktober 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 hat das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - den Betroffenen vom Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen.

Dem Betroffenen, der den Vorwurf nicht eingeräumt habe, sei die Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen, da bezüglich des Tatfotos ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestehe.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet.