Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 22. Oktober 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - zurückverwiesen.
I. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 hat das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - den Betroffenen vom Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen.
Dem Betroffenen, der den Vorwurf nicht eingeräumt habe, sei die Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen, da bezüglich des Tatfotos ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestehe.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet.
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