KG - Beschluss vom 15.07.2019
3 Ws (B) 215/19 - 122 Ss 87/19
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 295 OWi 40/18

Zulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei langer Verfahrensdauer

KG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 215/19 - 122 Ss 87/19

DRsp Nr. 2020/16304

Zulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei langer Verfahrensdauer

Ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren liegt die Prüfung nahe, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurück zu führen ist. Dabei begegnet die Verhängung eines Fahrverbots keinen rechtlichen Bedenken, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch keine zwei Jahre seit der Tatbegehung verstrichen sind und die Verfahrensdauer auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückzuführen ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. April 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Juli 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.