OLG Dresden - Beschluss vom 11.03.2019
OLG 23 Ss 80/19 (B)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zittau, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 260 Js 15711/17

Zulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbots mehr als zwei Jahre nach der zur Aburteilung stehenden Tat

OLG Dresden, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen OLG 23 Ss 80/19 (B)

DRsp Nr. 2019/13262

Zulässigkeit der Verhängung eines Fahrverbots mehr als zwei Jahre nach der zur Aburteilung stehenden Tat

Das Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände auch außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 09. Oktober 2018 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Görlitz - Landratsamt - vom 24. Januar 2017 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € verhängt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist für den Führerschein von vier Monaten angeordnet.

Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt, welchen er mit Schriftsatz vom 06. März 2018 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.