OLG Hamm - Beschluss vom 22.10.2009
4 Ss OWi 800/09
Normen:
StVO § 4; StPO § 100h; OWiG § 53; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 79 Js 1662/09

Zulässigkeit einer Abstandsermittlung mittels Videoaufzeichnung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 800/09

DRsp Nr. 2010/1502

Zulässigkeit einer Abstandsermittlung mittels Videoaufzeichnung

Abstandsberechnungen im Straßenverkehr mittels Videoaufzeichnung sind jedenfalls dann ohne weiteres zulässig, wenn die Aufzeichnung nur mittels einer automatischen Verstoßvorselektierung in Gang gesetzt wird und somit der konkrete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO

Normenkette:

StVO § 4; StPO § 100h; OWiG § 53; StVG § 24;

Gründe

Zusatz

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat wie folgt Stellung genommen:

"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihm der Erfolg jedoch zu versagen.

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem.