OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.01.2009
5 U 698/05
Normen:
VVG § 6 Abs. 1 S. 1; VVG § 61; AKB § 2b Abs. 1 lit e;
Fundstellen:
NZV 2010, 405
VersR 2009, 1068
zfs 2009, 510
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 362/05

Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Trunkenheit des Versicherungsnehmers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 5 U 698/05

DRsp Nr. 2009/14784

Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Trunkenheit des Versicherungsnehmers

1. Die Klage auf Feststellung bedingungsgemäßen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes wegen eines Verkehrsunfalls ist unzulässig, wenn der Versicherer Klage auf Leistung des Regresshöchstbetrags erhoben hat und außer Streit steht, dass er im Übrigen Deckung gewähren wird. 2. Fährt ein Versicherungsnehmer mit 0,7 Promille in eine wenig übersichtliche bevorrechtigte Straße ein und kollidiert dort mit einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtenden Kraftfahrzeug, so ist der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2005 - 14 O 362/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.9.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.729,41 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 1 S. 1; VVG § 61; AKB § 2b Abs. 1 lit e;

Gründe:

I.