OLG Köln - Urteil vom 06.09.2016
9 U 29/16
Normen:
VVG § 100; AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 163/15

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der nur teilweisen Berechtigung eines von dem Betriebshaftpflichtversicherer geltend gemachten Leistungsausschlusses nach Gewährung uneingeschränkten Versicherungsschutzes

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 9 U 29/16

DRsp Nr. 2016/18864

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der nur teilweisen Berechtigung eines von dem Betriebshaftpflichtversicherer geltend gemachten Leistungsausschlusses nach Gewährung uneingeschränkten Versicherungsschutzes

1. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung uneingeschränkt Versicherungsschutz im Sinne von Abwehrschutz gewährt, ist eine (vorweggenommene Deckungs-)Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung, dass der von dem Versicherer geltend gemachte Leistungsausschluss wegen "Erfüllungsschäden" gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB nur in Höhe eines bestimmten Betrags berechtigt ist, gem. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. 2. Bei der begehrten Feststellung der betragsmäßigen Höhe des unstreitig nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB vom Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsschadens handelt es sich um eine reine Tatsachenfeststellung. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - dagegen nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegenden Haftpflichtprozesse andauern und nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers eine Zuordnung der Positionen des Erfüllungsschadens zu den einzelnen Forderungen der Haftpflichtprozesse nicht möglich ist.ß

Tenor