BGH - Urteil vom 31.01.1984
VI ZR 150/82
Normen:
ZPO § 308, § 256 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 256
MDR 1984, 660
NJW 1984, 2295
VRS 67, 17
VersR 1984, 389
Vorinstanzen:
OLG München, OLG München,
LG Augsburg,

Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

BGH, Urteil vom 31.01.1984 - Aktenzeichen VI ZR 150/82

DRsp Nr. 1994/4549

Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

»Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlaß eines Feststellungsurteils dem Interesse der klagenden Partei, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist.«

Normenkette:

ZPO § 308, § 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik nach § 844 Abs. 2 BGB Ersatz des ihm durch den tödlichen Unfall seiner Ehefrau vom 18. September 1978 entstandenen Unterhaltsschadens. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang hierfür einstehen muß. Streitig ist nur noch die Höhe des Schadens und die Frage, ob das Berufungsgericht die Leistungsklage in eine Feststellungsklage umdeuten und das Feststellungsurteil der Höhe nach auf einen Betrag von 470 DM begrenzen konnte.