Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik nach § 844 Abs. 2 BGB Ersatz des ihm durch den tödlichen Unfall seiner Ehefrau vom 18. September 1978 entstandenen Unterhaltsschadens. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang hierfür einstehen muß. Streitig ist nur noch die Höhe des Schadens und die Frage, ob das Berufungsgericht die Leistungsklage in eine Feststellungsklage umdeuten und das Feststellungsurteil der Höhe nach auf einen Betrag von 470 DM begrenzen konnte.
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