BGH - Urteil vom 05.07.2017
IV ZR 121/15
Normen:
VVG § 31; VVG § 213 Abs. 2 S. 2; VVG § 213 Abs. 3; VVG § 213 Abs. 4; BGB § 242;
Fundstellen:
BGHZ 215, 200
NJW 2017, 3235
ZIP 2017, 2210
r+s 2018, 459
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 315/12
SchlHOLG, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 156/13

Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung; Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung; Leistungsbegehren aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

BGH, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen IV ZR 121/15

DRsp Nr. 2017/10665

Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen des Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung; Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung; Leistungsbegehren aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

BGB § 242 Cd 1. § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 2017 - IV ZR 289/14, r+s 2017, 232).2. Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08, r+s 2010, 55).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Januar 2015 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 zurückgewiesen worden ist.