OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2005
2 Ss OWi 177/05
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a ;
Fundstellen:
CR 2006, 29
DAR 2005, 639
NJW 2005, 2469
NStZ 2005, 707
NZV 2005, 548
VRS 109, 129
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 29.11.2004

Zulassung; Benutzung eines Handys; Begriff der Benutzung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 177/05

DRsp Nr. 2005/11207

Zulassung; Benutzung eines Handys; Begriff der Benutzung

»Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.«

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 29. November 2004 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EURURO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.