OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2009
2 Ss OWi 588/09
Normen:
OWiG § 80;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid,

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen der Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 588/09

DRsp Nr. 2009/25914

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen der Urteilsgründe

1. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Fehlen der Urteilsgründe.

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wegen unzulänglicher Urteilsgründe geboten sein, um entweder zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen richtungsweisend Stellung zu nehmen, oder aber um einer derart fehlerhaften Abfassung entgegenzuwirken, dass nach ihrem Inhalt nicht mehr erkennbar ist, ob die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt ist. 3. Selbst bei lückenhaften Urteilsgründen ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn sich aus dem Urteil oder der Begründung des Zulassungsantrags konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils möglicherweise ein Grund für die Zulassung gegeben sein könnte, der die Nachprüfung des angefochtenen Urteils gebietet. Anderenfalls würde die Rechtsbeschwerde der Einzelfallgerechtigkeit dienen, was dem Sinn und Zweck der §§ 79, 80 OWiG zuwider laufen würde.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80;

Gründe:

I.