OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2004
2 Ss OWi 289/04
Normen:
OWiG § 80 ; StPO § 222 ; StPO § 344 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 307
NZV 2004, 595
Rpfleger 2004, 585
VRS 107, 127
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 13.02.2004

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung, Zeugenladung; Mitteilung in der Ladung, Begründung des ZUlassungsantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 289/04

DRsp Nr. 2004/10699

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung, Zeugenladung; Mitteilung in der Ladung, Begründung des ZUlassungsantrags

»Wird mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des befugt nicht erschienenen Betroffenen dadurch geltend gemacht, dass die Namen der zu vernehmenden und dann in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen in der Ladung nicht mitgeteilt worden sind, muss im Einzelnen konkret dargetan werden, dass der Betroffene - hätte er Kenntnis von der Ladung der Zeugen gehabt - trotz der erfolgten Entbindung zur Hauptverhandlung erschienen wäre und er die Zeugen befragt hätte.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; StPO § 222 ; StPO § 344 ;

Gründe:

I.