Das Amtsgericht Lüdinghausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 5, 49 StVO eine Geldbuße von 100,- EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit näheren Ausführungen der Rügen formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2,4 Satz 3 OWiG).
Die erhobene Verfahrensrüge, es habe ein Richter mitgewirkt, dessen Ablehnung zu Unrecht verworfen worden sei, ist nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 3 OWiG, 24, 338 Nr. 3 StPO unzulässig.
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