OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2009
5 Ss OWi 637/08
Normen:
StVZO § 31d Abs. 3; StVZO § 34 Abs. 3; StVZO § 69a; StVG § 24; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 a Abs. 3; EichO § 7 b Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Brilon, 14 OWi 170 Js 1539/07 - 254/07,

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 637/08

DRsp Nr. 2009/10184

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Hat das Amtsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden und der für den Gerichtsbezirk des Amtsgericht zuständige Senat zu dieser Frage ist bislang nicht Stellung genommen, ist neben dem zu bejahenden Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Normenkette:

StVZO § 31d Abs. 3; StVZO § 34 Abs. 3; StVZO § 69a; StVG § 24; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 a Abs. 3; EichO § 7 b Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.