LAG Niedersachsen, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 945/17
ArbG Wilhelmshaven, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/15
Zulassung der Verjährungseinrede in der Revisionsinstanz bei Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LandesarbeitsgerichtArbeitsvertragswidriges Verhalten durch Konkurrenzgeschäfte während des bestehenden ArbeitsverhältnissesUnzulässiges Abwerben von Arbeitskollegen im bestehenden ArbeitsverhältnisFreie tatrichterliche Entscheidung über Schaden und Schadensersatz durch wettbewerbswidriges Verhalten des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 233/18
DRsp Nr. 2019/4504
Zulassung der Verjährungseinrede in der Revisionsinstanz bei Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LandesarbeitsgerichtArbeitsvertragswidriges Verhalten durch Konkurrenzgeschäfte während des bestehenden ArbeitsverhältnissesUnzulässiges Abwerben von Arbeitskollegen im bestehenden ArbeitsverhältnisFreie tatrichterliche Entscheidung über Schaden und Schadensersatz durch wettbewerbswidriges Verhalten des Arbeitnehmers
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung zuzulassen sein, wenn der Rechtsstreit nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist.Orientierungssätze:1. Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren zuzulassen sein, wenn der Rechtsstreit aus anderen Gründen ohnehin nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Das kann auch der Fall sein, wenn der der Verjährung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht festgestellt oder unstreitig ist (Rn. 68 ff.).
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