OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2009
2 Ss OWi 367/09
Normen:
StPO § 275; OWiG § 79;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 05.12.2008

Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Fehlens der Urteilsgründe

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 367/09

DRsp Nr. 2009/25929

Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Fehlens der Urteilsgründe

Nur wenn ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und solche Zweifel weder aus dem Urteil, dem Bußgeldbescheid, dem Zulassungsantrag oder sonstigen Umständen ausgeräumt werden können, führt das Fehlen von Urteilsgründen zur Begründetheit des Zulassungsantrages einer Rechtsbeschwerde.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 50,- € verurteilt wird.

Normenkette:

StPO § 275; OWiG § 79;

Gründe:

I.