BGH - Urteil vom 26.04.2016
VI ZR 563/15
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 559 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 6266/14
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2232/15

Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht; Beachtlichkeit des Angebots des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten zur Vermittlung einer ihm günstigen Anmietmöglichkeit

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen VI ZR 563/15

DRsp Nr. 2018/2920

Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht; Beachtlichkeit des Angebots des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten zur Vermittlung einer ihm günstigen Anmietmöglichkeit

a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 12).b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 559 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand