I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem Grundstück in der Gemeinde G., Gemarkung W., Flurstück ... Das Grundstück liegt am südöstlichen Ende der Straße "M.", die zu beiden Seiten Wohnbebauung aufweist. An der südlichen Grundstücksgrenze steigt eine etwa drei bis fünf Meter hohe, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Böschung an, auf der die B 471 vorbeiführt. An der Nord-West-Seite des klägerischen Grundstücks verläuft ein mit Pappeln und Büschen bestandener wasserführender Graben.
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