FG Niedersachsen - Urteil vom 10.08.2009
14 K 114/09
Normen:
KraftStG § 8; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 12; StVZO § 23 Abs. 6a;

Zur Besteuerung von Wohnmobilen nach Änderung der Rspr. des BFH; Kfz-Steuer; Kraftfahrzeugsteuer; Wohnmobilbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.08.2009 - Aktenzeichen 14 K 114/09

DRsp Nr. 2010/4761

Zur Besteuerung von Wohnmobilen nach Änderung der Rspr. des BFH; Kfz-Steuer; Kraftfahrzeugsteuer; Wohnmobilbesteuerung

1. Zur Besteuerung von Wohnmobilen nach Änderung der Rspr. des BFH. 2. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. VO zur Änderung der StVZO mit Wirkung zum 1.5.2005 fiel die bis dahin für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weg. 3. Demgemäß sind Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, mehrere Personen zu befördern, als Pkw zu beurteilen.

Normenkette:

KraftStG § 8; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 12; StVZO § 23 Abs. 6a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Wohnmobil des Klägers zutreffend besteuert hat.

Der Kläger ist Halter des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen ..... Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt 5.850 kg.