OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2005
I-1 U 59/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 141 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.02.2005

Zur Beweislast des Klägers beim Anspruch auf Schadensersatz wegen des Zusammenstoßes zweier Fahrradfahrer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2005 - Aktenzeichen I-1 U 59/05

DRsp Nr. 2008/17842

Zur Beweislast des Klägers beim Anspruch auf Schadensersatz wegen des Zusammenstoßes zweier Fahrradfahrer

Kann der beweispflichtige Kläger den Beweis, dass der Beklagte den Unfall verschuldet hat nicht erbringen und auch selbst keine zuverlässigen Angaben zum Geschehensverlauf machen, dann steht ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 141 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Unfalls vom 31.05.2003 gegen 17.20 Uhr auf einem Fahrradweg in der Nähe des XXX in D geltend.