SchlHOLG - Urteil vom 05.07.2004
7 U 10/04
Normen:
BGB §§ 249 ff ; ZPO § 139 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 187/03

Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer

SchlHOLG, Urteil vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 7 U 10/04

DRsp Nr. 2005/6124

Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen "Oldtimer"

»1. Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens 2. Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. 3. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen "Oldtimer" 4. Keine Hinweispflicht des Gerichts bei Nebenforderungen«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff ; ZPO § 139 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten zweitinstanzlich allein noch aus abgetretenem Recht des Zeugen G. , seines Vaters, auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.04.2002 in Q. in Anspruch.

Seiner auf Grundlage einer 100%igen Haftung der Beklagten auf Zahlung von 6.824,47 EUR nebst Verzugszinsen gerichteten Klage hat das Landgericht dem Grunde nach zu 50 % stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.695,48 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.