I.
Die am 17.03.1986 geborene Klägerin und der am 19.11.1987 geborene Beklagte sind Schüler der H-Schule in Q.
Am Morgen des 18.01.2002 befanden sich die Parteien gegen 7.10 Uhr neben vielen anderen Schülern an der Bushaltestelle C. Hierbei handelt es sich um die unmittelbar vor dem Schulzentrum Q gelegene Bushaltestelle, an der sowohl Linienbusse der örtlichen Verkehrsbetriebe als auch Schulbusse halten, wobei die Haltestelle nicht Teil des Schulgeländes ist.
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