OLG Hamm - Urteil vom 20.01.2004
9 U 151/03
Normen:
SBG VII § 106 Abs. 1 ; SBG VII § 104 ; SBG VII § 105 ; BGB (a.F.) § 823 ; BGB (a.F.) § 847 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 400
OLGReport-Hamm 2004, 325
VersR 2005, 369
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 265/02

Zur Frage der Haftungsprivilegierung eines Schülers bei einem Unfall in Schulnähe

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 9 U 151/03

DRsp Nr. 2004/11528

Zur Frage der Haftungsprivilegierung eines Schülers bei einem Unfall in Schulnähe

»Zur Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SBG VII im Falle einer als schulbezogenen qualifizierten Verletzungshandlung (hier: Explosion eines in Richtung der Geschädigten geschleuderten Knallkörpers), durch die eine Schülerin an einer Haltestelle in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Schulzentrum geschädigt wird.«

Normenkette:

SBG VII § 106 Abs. 1 ; SBG VII § 104 ; SBG VII § 105 ; BGB (a.F.) § 823 ; BGB (a.F.) § 847 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 17.03.1986 geborene Klägerin und der am 19.11.1987 geborene Beklagte sind Schüler der H-Schule in Q.

Am Morgen des 18.01.2002 befanden sich die Parteien gegen 7.10 Uhr neben vielen anderen Schülern an der Bushaltestelle C. Hierbei handelt es sich um die unmittelbar vor dem Schulzentrum Q gelegene Bushaltestelle, an der sowohl Linienbusse der örtlichen Verkehrsbetriebe als auch Schulbusse halten, wobei die Haltestelle nicht Teil des Schulgeländes ist.