OLG Naumburg - Urteil vom 29.07.2004
7 U 70/04
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 1 ; UWG § 5 ; UWG § 5 Abs. 1 ; UWG § 8 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; UWG § 12 Abs. 2 ; AKB § 13 Abs. 9 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2005, 203
OLGReport-Naumburg 2005, 431
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 215/04

Zur Frage des unlauteren Wettbewerbes bei Werbung für den Austausch defekter Kraftfahrzeugscheiben

OLG Naumburg, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 7 U 70/04

DRsp Nr. 2005/553

Zur Frage des unlauteren Wettbewerbes bei Werbung für den Austausch defekter Kraftfahrzeugscheiben

»Es ist unlauter, wenn in der Werbung für den Austausch defekter Scheiben eines Kraftfahrzeuges damit geworben wird, dass sich der teilkaskoversicherte Kunde nicht in Höhe des Selbstbehaltes an den Reparaturkosten beteiligen müsse.«

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 1 ; UWG § 5 ; UWG § 5 Abs. 1 ; UWG § 8 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; UWG § 12 Abs. 2 ; AKB § 13 Abs. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Verfügungsbeklagte betreibt in B. ein Autohaus.

In einer Zeitungsanzeige im "W. " Ausgabe H. und S. vom 25.01.2004 warb die Verfügungsbeklagte mit der Ankündigung:

"Defekte Frontscheibe?

Bei uns zahlen Sie keinen Cent ...

1 EURO

... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- EURO bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."

Mit Schreiben vom 05.02.2004 verlangte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.