OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2005
I-3 U 14/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 § 309 Nr. 6 § 310 Abs. 1 Satz 1 § 339 Satz 1 § 433 Abs. 2 ; HGB § 344 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 625
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 134/04

Zur Frage des Zustandekommens eines Vertrages nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen I-3 U 14/04

DRsp Nr. 2006/789

Zur Frage des Zustandekommens eines Vertrages nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens

1. Ein Kaufvertrag über ein Neufahrzeug ist auflösend bedingt durch das Zustandekommen des Darlehnsvertrages, wenn im Einzelfall keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Daher wird der Kaufvertrag hinfällig, wenn es - ohne dass der Käufer dies zu vertreten hat - nicht zum Abschluss des Darlehensvertrages kommt. 2. Die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännischen Bestätigungsschreiben können beim Vertragsschluss nicht angewendet werden, wenn zwar eine "Auftragsbestätigung" vom Anbieter zugesendet wird, dieses aber keinen konkreten Bezug auf das vorausgehende Telefonat und dem darin erwähnten Finanzierungszusammenhang nimmt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 § 309 Nr. 6 § 310 Abs. 1 Satz 1 § 339 Satz 1 § 433 Abs. 2 ; HGB § 344 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.