FG München - Urteil vom 08.09.2004
4 K 3889/04
Normen:
KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 483

Zur Ladefläche eines LKW

FG München, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 4 K 3889/04

DRsp Nr. 2005/20956

Zur Ladefläche eines LKW

Normenkette:

KraftStG § 8 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug als Lkw oder Pkw einzustufen ist (§ 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Das Fahrzeug wurde am 19.03.1998 auf den Kläger zugelassen. Es handelt sich um ein Fahrzeug der Marke Toyota (J) Typ FJ 40. Laut Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist es verkehrsrechtlich als Lkw offener Kasten (mit abnehmbarem Verdeck) eingestuft. Einschließlich Fahrersitz sind drei Sitzplätze vorhanden. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.150 kg.

Aus den von der Zulassungsstelle übermittelten Daten wurde dem Beklagten (Finanzamt) bekannt, dass es sich um einen Fahrzeugtyp handelt, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Lkw anzuerkennen sei. Nach den Angaben des Klägers wurde das Fahrzeug 1992 komplett neu als Lkw aufgebaut und entspricht allen TÜV-Vorschriften. Die auf Anforderung vom 11.05.1998 vorgelegten Fotos (Bl. 7 FG-Akte) zeigen ein Geländefahrzeug mit offener Ladefläche und einer Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum. Aus diesem Grund setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.07.1998 die Kraftfahrzeugsteuer auf der Grundalge der Fahrzeugart "Personenkraftwagen" und einem Hubraum von 3.847 cm3 fest.