OLG Hamm - Urteil vom 15.10.2004
9 U 116/04
Normen:
BGB § 254 ; ZPO § 513 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 134
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 66/03

Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle

OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 9 U 116/04

DRsp Nr. 2005/800

Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle

»Zur Streupflicht an einer Schulbushaltestelle, an der eine Fahrzeugführerin eines Omnibusses anlässlich einer Kontaktaufnahme zu anderen Busführern Glätte bedingt zu Fall kommt.«

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 513 ;

Entscheidungsgründe:

( abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO )

I.

Die zulässig eingelegten Rechtsmittel beider Parteien bleiben in der Sache erfolglos, weil das Landgericht zutreffend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt hat ( II. ), die auch nach dem Ergebnis der teilweise vom Senat wiederholten Beweisaufnahme für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden ist ( III. ), das Eigenverschulden der Klägerin vom Landgericht mit einem Drittel fehlerfrei gewichtet ( IV. ) und das zuerkannte Schmerzensgeld sich mit 3.000,00 EUR im angemessenen Rahmen hält ( V. ).

II.