( abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO )
I.
Die zulässig eingelegten Rechtsmittel beider Parteien bleiben in der Sache erfolglos, weil das Landgericht zutreffend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt hat ( II. ), die auch nach dem Ergebnis der teilweise vom Senat wiederholten Beweisaufnahme für die Verletzung der Klägerin ursächlich geworden ist ( III. ), das Eigenverschulden der Klägerin vom Landgericht mit einem Drittel fehlerfrei gewichtet ( IV. ) und das zuerkannte Schmerzensgeld sich mit 3.000,00 EUR im angemessenen Rahmen hält ( V. ).
II.
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