Der zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alte Kläger mit dem Fahrrad einen gepflasterten in die F.straße einmündenden und von dieser durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzten Verbindungsweg. Ohne anzuhalten fuhr er auf die Fahrbahn der F.straße und geriet dabei unter den von rechts kommenden LKW der Beklagten zu 2. und wurde schwer verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung führte zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3. (Halter und Haftpflichtversicherer).
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