SchlHOLG - Urteil vom 18.12.2002
9 U 63/01
Normen:
StVG § 9 ; BGB § 254 § 828 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2003, 264
NJW-RR 2003, 459
OLGReport-Schleswig 2003, 85
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/00

Zur Verantworlichkeit (Einsichtsfähigkeit) von Kindern bei Verkehrsunfällen nach § 828 Abs. 2 BGB a. F

SchlHOLG, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 9 U 63/01

DRsp Nr. 2003/2923

Zur Verantworlichkeit (Einsichtsfähigkeit) von Kindern bei Verkehrsunfällen nach § 828 Abs. 2 BGB a. F

Die Verantwortlichkeit (Einsichtsfähigkeit) von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres entfällt, sofern es lediglich um fahrlässiges Verhalten bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen geht. Mangelnde Einsichtsfähigkeit steht auch der Zurechnung eines Mitverschuldens entgegen. (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.),§§ 9 StVG, 254 BGB).

Normenkette:

StVG § 9 ; BGB § 254 § 828 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alte Kläger mit dem Fahrrad einen gepflasterten in die F.straße einmündenden und von dieser durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzten Verbindungsweg. Ohne anzuhalten fuhr er auf die Fahrbahn der F.straße und geriet dabei unter den von rechts kommenden LKW der Beklagten zu 2. und wurde schwer verletzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung führte zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3. (Halter und Haftpflichtversicherer).

Gründe: