Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 19.3.1998 wegen Anstiftung zur Ausgabe von Kennzeichen ohne amtlichen Berechtigungsschein zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 47 DM. Außerdem wurden die beiden sichergestellten Kennzeichen eingezogen. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht am 10.6.1998 das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten aus rechtlichen Gründen frei. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
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