BayObLG - Urteil vom 30.10.1998
1 St RR 170/98
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 1 ; StVG § 22a Abs. 1 Nr. 2, § 6b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 185
NStZ-RR 1999, 153
NZV 1999, 176
VRS 96, 190

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG

BayObLG, Urteil vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 1 St RR 170/98

DRsp Nr. 1999/2219

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG

»1. § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt kein Blankettstrafgesetz dar, da diese Vorschrift nicht nur die Strafandrohung enthält, sondern auch den Strafbestand abschließend und in vollem Umfang beschreibt.2. § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG steht auch mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Einklang.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 1 ; StVG § 22a Abs. 1 Nr. 2, § 6b Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 19.3.1998 wegen Anstiftung zur Ausgabe von Kennzeichen ohne amtlichen Berechtigungsschein zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 47 DM. Außerdem wurden die beiden sichergestellten Kennzeichen eingezogen. Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht am 10.6.1998 das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten aus rechtlichen Gründen frei. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsauffassung des Landgerichts hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des Straftatbestands des § 22 a Abs. 1 Nr. 2 StVG hält einer Überprüfung nicht stand.