OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2005
I-1 U 84/05
Normen:
StVZO § 47 § 70 Abs. 1 ; BGB § 123 § 323 Abs. 5 Satz 2 § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 § 437 Nr. 2 Alt. 1 § 440 Satz 2 § 475 Abs. 1 § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.03.2005

Zur Zulässigkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag über einen Geländewagen - Vorrang der Nacherfüllung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen I-1 U 84/05

DRsp Nr. 2005/20111

Zur Zulässigkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag über einen Geländewagen - Vorrang der Nacherfüllung

1. Grundsätzlich kann der Käufer wegen Mangelhaftigkeit der Sache erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. 2. Der Ausschluss "jeglicher Händlergewährleistung" verstößt gegen § 475 Abs. 1 BGB und ist somit unbeachtlich. 3. Es gilt grundsätzlich der Vorrang der Nacherfüllung. 4. Auch die Tatsache, dass die für die Zulassung des Fahrzeugs notwendige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (wegen des Fehlens eines sog. Onboard-Diagnosesystems zur Immissionsmessung) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht, rechtfertigt nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechts. 5. Zur Frage, ob die lange Lagerzeit des Fahrzeugs der Eigenschaft "fabrikneu" entgegensteht.

Normenkette:

StVZO § 47 § 70 Abs. 1 ; BGB § 123 § 323 Abs. 5 Satz 2 § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 § 437 Nr. 2 Alt. 1 § 440 Satz 2 § 475 Abs. 1 § 476 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs.