Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte zur Rückzahlung einer Versicherungsleistung verpflichtet ist.
Der Beklagte hatte bei der Klägerin für seinen Pkw Mercedes-Benz 280 SE eine Vollkaskoversicherung genommen. Den Pkw überließ er seinem italienischen Landsmann C., der zusammen mit der Zeugin S. eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betrieb. Nach Übergabe des Fahrzeugs an C. kollidierte dieses mit dem Pkw der Zeugin Sch. Dabei wurde das Fahrzeug des Beklagten im Frontbereich, der Pkw der Zeugin Sch. am Heck beschädigt. Bei der Kollision handelte es sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge wurden in der Werkstatt C./S. repariert.
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