BGH - Urteil vom 14.12.1994
IV ZR 304/93
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 5
BGHR VVG § 6 Abs. 3 Obliegenheitsverletzung 3
BGHR VVG § 6 Wissenserklärungsvertreter 2
BGHZ 128, 167
DRsp I(112)198a
DRsp I(144)137c
JuS 1995, 554
MDR 1995, 359
NJW 1995, 62
NJW 1995, 662
NJW-RR 1995, 860
NZV 1995, 147
VersR 1995, 281
ZfS 1995, 136
r+s 1995, 81
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Rückforderung einer Versicherungsleistung

BGH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen IV ZR 304/93

DRsp Nr. 1995/2831

Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Rückforderung einer Versicherungsleistung

»1. Ein Dritter, der ein Schadensformular aus eigenem Wissen ausfüllt, ist kein Wissenserklärungsvertreter, wenn der Versicherungsnehmer das Formular unterschreibt und sich damit die Angaben des Dritten zu eigen macht. 2. Stützt der Versicherer im Rückforderungsprozeß seinen Anspruch auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, muß der Versicherer auch darlegen und beweisen, daß den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein relevantes Verschulden trifft.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; VVG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte zur Rückzahlung einer Versicherungsleistung verpflichtet ist.

Der Beklagte hatte bei der Klägerin für seinen Pkw Mercedes-Benz 280 SE eine Vollkaskoversicherung genommen. Den Pkw überließ er seinem italienischen Landsmann C., der zusammen mit der Zeugin S. eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betrieb. Nach Übergabe des Fahrzeugs an C. kollidierte dieses mit dem Pkw der Zeugin Sch. Dabei wurde das Fahrzeug des Beklagten im Frontbereich, der Pkw der Zeugin Sch. am Heck beschädigt. Bei der Kollision handelte es sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge wurden in der Werkstatt C./S. repariert.