OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1996
20 U 82/96
Normen:
VVG §§ 6 43 ; AKB § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1997, 48
r+s 1997, 1
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 443/95

Zurechnung von Kenntnissen aus Vorabauskünften; Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsnehmers bei eigenhändiger Unterschrift; Rechtsfolgen falscher Übermittlung von Angaben; Anforderungen an die Belehrung in einem Schadenanzeigenformular bei ausländischen Versicherungsnehmern

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 20 U 82/96

DRsp Nr. 1997/2020

Zurechnung von Kenntnissen aus Vorabauskünften; Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsnehmers bei eigenhändiger Unterschrift; Rechtsfolgen falscher Übermittlung von Angaben; Anforderungen an die Belehrung in einem Schadenanzeigenformular bei ausländischen Versicherungsnehmern

1. Kenntnis eines Mitarbeiters aus Anlaß von Vorabauskünften sind dem Versicherer regelmäßig nicht zuzurechnen.2. Füllt eine Schreibhilfe des Versicherungsnehmers das Formular aus, unterschreibt aber der Versicherungsnehmer selbst, kommt es auf seine Kenntnis an.3. Die Vorsatzvermutung kann widerlegt sein, wenn die Schreibhilfe eine Auskunft des Versicherers mißversteht und falsch an den Versicherungsnehmer übermittelt.4. Zur Wirksamkeit einer Belehrung im Schadenanzeigeformular in deutscher Sprache bei ausländischen Versicherungsnehmern.

Normenkette:

VVG §§ 6 43 ; AKB § 7 ;

Gründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Entwendung seines PKW Audi 100 am 31.01.1995 in aus einer abgeschlossenen Kaskoversicherung in Anspruch. Der Beklagte hat den Diebstahl bestritten und sich auf Obliegenheitsverletzung wegen unrichtiger Angaben zu Vorschäden und zur Laufleistung berufen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen. Die Berufung ist unbegründet.