OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.09.2017
I-3 Wx 14/16
Normen:
BGB § 57 Abs. 1; BGB § 60;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1510
NotBZ 2018, 146
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AR 510/15

Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Vereins wegen unzureichender Beschreibung des VereinszwecksZulässigkeit der Beschwerde des Vorvereins gegen die Ablehnung des ihn betreffenden Eintragungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 14/16

DRsp Nr. 2017/15784

Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Vereins wegen unzureichender Beschreibung des Vereinszwecks Zulässigkeit der Beschwerde des "Vorvereins" gegen die Ablehnung des ihn betreffenden Eintragungsantrags

1. Hält das Registergericht die satzungsmäßig vorgesehene Beschreibung des Vereinszwecks („Der Verein ………. hat es sich zur Aufgabe gemacht, überregional die Bürger in der BRD, frühzeitig über das Thema Terror und dessen mögliche Bekämpfung zu informieren, die vornehmlich jungen Bürger damit zu konfrontieren und letztendlich durch Aufklärung zu schützen.“) für unzureichend, so liegt auf der Basis dieser Rechtsauffassung allenfalls ein behebbarer (Eintragungs-) Mangel vor, der Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann, regelmäßig - so auch hier - indes nicht die Zurückweisung des Antrags rechtfertigt. 2. Der „Vorverein“ kann gegen die Ablehnung eines ihn betreffenden Eintragungsantrags Rechtsmittel einlegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beteiligten an das Registergericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses erneut zu befinden.

Normenkette:

BGB § 57 Abs. 1; BGB § 60;

Gründe

I.