BGH - Beschluss vom 29.09.2009
VI ZR 149/08
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2009, 1683
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 110/07
LG Frankenthal, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 188/06

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen VI ZR 149/08

DRsp Nr. 2009/24259

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

1. Das rechtliche Gehör in Zivilverfahren ist verletzt, wenn die Präklusionsvorschriften hinsichtlich neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz unrichtig angewandt werden. 2. Im Rahmen eines Unfallprozesses kann einem Beklagten Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO wegen eines Verstoßes gegen seine Prozessförderungspflicht nicht vorgeworfen werden, solange er eine - hier: bis zur Beweisaufnahme in einem Parallelverfahren aufgetauchte - tatsächliche Möglichkeit des Unfallhergangs als Grundlage seines neuen Vorbringens gar nicht kennt und keine Veranlassung bestand, die Richtigkeit der Angaben der übrigen Beklagten in Zweifel zu ziehen und Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich der Unfall nicht doch anders zugetragen haben könnte. _

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 612.232,93 EUR

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1.