OLG Köln - Urteil vom 22.04.1994
6 U 238/93
Normen:
BGB §§ 433, 459, 460, 562, 667, 346 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 182
SP 1994, 366
VRS 87, 405

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf - Austauschmotor, Zusicherung einer bestimmten Laufleistung, Gewährleistung, Kraftfahrzeugkauf; Mängelhaftung

OLG Köln, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 6 U 238/93

DRsp Nr. 1995/1766

Zusicherung einer Eigenschaft beim Gebrauchtwagenkauf - Austauschmotor, Zusicherung einer bestimmten Laufleistung, Gewährleistung, Kraftfahrzeugkauf; Mängelhaftung

»1. Die Angabe in einem PKW-Kaufvertrag: "ATM: ca. 22.000 km" ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung dahin zu verstehen, daß es sich zwar um einen - zwar gebrauchten - Austauschmotor handelt, der nach einer grundlegenden Überholung erst 22.000 km gelaufen ist. 2. Auch bei einem Kauf von Privat ist eine solche Angabe über die Laufleistung eines Motors als Zusicherung des Inhaltes zu verstehen, die Laufleistung des in dem Fahrzeug befindlichen Motors liege im wesentlichen nicht höher als angegeben. 3. Zum Gewährleistungsausschluß bei technischen Mängeln, die nicht ohne Sachverständigen festgestellt werden können.«

Normenkette:

BGB §§ 433, 459, 460, 562, 667, 346 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich der Nutzungsentschädigung - in Höhe von 7.668,50 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW VW-Passat Kombi, 1,6 l, Diesel, polizeiliches Kennzeichen ......... aus §§ 433, 459, 460, 462, 467, 346 BGB zu.