BGH - Beschluß vom 12.05.1999
1 ARs 4/99
Normen:
StPO § 397a;
Fundstellen:
NJW 1999, 2380
Rpfleger 1999, 461
VRS 97, 366
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

Zuständigkeit für die Bestellung eines Zeugenbeistandes

BGH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 1 ARs 4/99

DRsp Nr. 1999/7383

Zuständigkeit für die Bestellung eines Zeugenbeistandes

Für die Bestellung eines Zeugenbeistandes nach § 397 a StPO ist das Tatgericht auch dann noch zuständig, wenn gegen sein Urteil bereits Revision eingelegt ist; das Revisionsgericht wird erst mit der Vorlage der Akten zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

Normenkette:

StPO § 397a;

Gründe:

Der Nebenkläger, der eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags beantragt hatte, hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 Revision eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Diesen Antrag hat das Landgericht noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Bundesgerichtshof übersandt.