OLG Hamm - Urteil vom 14.12.2000
2 U 58/00
Normen:
AGBG § 9 § 10 Nr. 5 ; BGB § 145 § 164 § 151 S. 1, 2 § 119 Abs. 1 Alt. 2 § 762 Abs. 1 § 315 Abs. 3 § 433 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
CR 2001, 117
DAR 2001, 165
DB 2001, 88
JZ 2001, 765
NJW 2001, 1142
NJW 2002, 392
ZUM 2001, 242
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 424/99

Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internat-Auktion

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2 U 58/00

DRsp Nr. 2001/6679

Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internat-Auktion

1. Bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen bei einer Internet-Auktion sind auch die AGB des Veranstalters zu berücksichtigen. 2. Diese sind jeweils gegenüber dem Teilnehmer wirksam einbezogen, da bereits auf der Startseite und nochmals bei der Anmeldung auf sie hingewiesen wird und die Bestimmungen sowohl nline eingesehen als auch in druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. 3. Demgegenüber kommt es auf die wirksame Einbeziehung im Verhältnis der Teilnehmer einer Auktion zueinander nicht an, da es sich insoweit nicht um AGB handelt. 4. Die Freischaltung einer Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle Voraussetzungen eines Angebots i.S. des § 145 BGB. 5. Dieses Angebot wird durch das Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen. 6. Die AGB des Auktions-Anbieters unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG, da im Verhältnis der Kaufvertragsparteien keine der Parteien Verwender i.S. des § 1 AGBG ist. 7. Ein geheimer Vorbehalt des Verkäufers, einen Artikel nicht unter dem Einkaufspreis zu verkaufen, ist unbeachtlich. 8. Auch ein Anfechtungsgrund (§ 119 BGB) besteht nicht.