Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internat-Auktion
OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2 U 58/00
DRsp Nr. 2001/6679
Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internat-Auktion
1. Bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen bei einer Internet-Auktion sind auch die AGB des Veranstalters zu berücksichtigen.2. Diese sind jeweils gegenüber dem Teilnehmer wirksam einbezogen, da bereits auf der Startseite und nochmals bei der Anmeldung auf sie hingewiesen wird und die Bestimmungen sowohl nline eingesehen als auch in druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können.3. Demgegenüber kommt es auf die wirksame Einbeziehung im Verhältnis der Teilnehmer einer Auktion zueinander nicht an, da es sich insoweit nicht um AGB handelt.4. Die Freischaltung einer Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle Voraussetzungen eines Angebots i.S. des § 145BGB.5. Dieses Angebot wird durch das Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen.6. Die AGB des Auktions-Anbieters unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG, da im Verhältnis der Kaufvertragsparteien keine der Parteien Verwender i.S. des § 1AGBG ist.7. Ein geheimer Vorbehalt des Verkäufers, einen Artikel nicht unter dem Einkaufspreis zu verkaufen, ist unbeachtlich.8. Auch ein Anfechtungsgrund (§ 119BGB) besteht nicht.
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