Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen versuchten Betrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat im wirksam begrenzten Umfang der Anfechtung den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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