BGH - Urteil vom 26.08.1999
4 StR 329/99
Normen:
StGB § 21 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 38
NStZ 2000, 24
NZV 2000, 46
VRS 98, 118
Vorinstanzen:
LG Braunschweig,

Zweifelssatz bei möglicherweise alkoholbedingtem § 21 StGB

BGH, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 4 StR 329/99

DRsp Nr. 1999/8990

Zweifelssatz bei möglicherweise alkoholbedingtem § 21 StGB

1. Der Zweifelssatz findet keine Anwendung, soweit es um die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen geht. 2. Gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen darf einem Blutalkoholwert eine geringere Bedeutung bei der Prüfung des § 21 StGB eingeräumt werden, wenn dieser lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben bei einer längeren Trinkzeit ermittelt worden ist.

Normenkette:

StGB § 21 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren bestimmt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts, wobei das Urteil, wie der Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, lediglich in den Einzelstrafaussprüchen wegen Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch angefochten ist.